Lohnabzüge berechnen: Das müssen Sie wissen

  • Überarbeitet:
  • Damjan Schmid

Jeder Arbeitgeber hat die gesetzlichen Abzüge vom Lohn seiner Mitarbeiter vorzunehmen. Diese werden als Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge abgerechnet. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, um welche Lohnabzüge es genau geht mit den aktuellen Sätzen ab dem 1.1.2023.

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Lohnabzüge – Arbeitnehmerbeiträge und Arbeitgeberbeiträge

Jedem Mitarbeiter wird im Bewerbungsgespräch eine bestimmte Lohnsumme zugesprochen und vertraglich fixiert: der Bruttolohn. Der Bruttolohn ist eine reine Rechengrösse, auf den sich alle Arbeitnehmerbeiträge beziehen. Erst nach Abzug der Arbeitnehmerbeiträge resultiert der Lohn, der dem Arbeitnehmer am Ende jeden Monats aufs Konto überwiesen wird: der Nettolohn.

Die Arbeitnehmerbeiträge sind:

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
  • Invalidenversicherung (IV)
  • Erwerbsersatzordnung (EO) (bei Militär und Mutterschaft)
  • Arbeitslosenversicherung (ALV)
  • Berufliche Vorsorge (BVG) bzw. „Pensionskasse“ (ab CHF 22’050 pro Jahr)
  • Krankentaggeldversicherung (KTG) (bei BVG-pflichtigem Lohn)
  • Nichtberufsunfallversicherung (NBU) (ab acht Arbeitsstunden pro Woche)

Auch der Arbeitgeber hat Beiträge zu leisten. Die totalen Lohnkosten für einen Mitarbeiter beinhalten also den Nettolohn sowie die Abzüge für die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberbeiträge.

Die Arbeitgeberbeiträge sind:

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
  • Invalidenversicherung (IV)
  • Erwerbsersatzordnung (EO) (bei Militär und Mutterschaft)
  • Arbeitslosenversicherung (ALV)
  • Berufliche Vorsorge (BVG), auch „Pensionskasse“ genannt (ab CHF 22’050 pro Jahr)
  • Krankentaggeldversicherung (KTG) (bei BVG-pflichtigem Lohn)
  • Berufsunfallversicherung (BU)
  • Familienausgleichskasse (FAK)
  • Verwaltungskosten der Ausgleichskasse

Erfahre mit unserem intuitiven Lohnrechner die Lohnabzüge deiner Mitarbeiter – klar und direkt.

Die einzelnen Lohnabzüge im Überblick

AHV/IV/EO

  • 10.6% (5.3% Arbeitnehmerbeitrag, 5.3% Arbeitgeberbeitrag)
  • Die Beitragspflicht beginnt ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag und endet mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit. Für die Anmeldung des Angestellten ist der Arbeitgebende zuständig.
  • AHV/IV/EO werden immer zusammen abgezogen.

Weitere Informationen zu den Beiträgen an die AHV, IV, EO

Weitere Informationen zur Anmeldung Ihrer Mitarbeiter bei der AHV

Arbeitslosenversicherung (ALV)

  • 2.2% bis CHF 148’200 Jahreseinkommen (1.1% Arbeitnehmerbeitrag, 1.1% Arbeitgeberbeitrag)
  • Seit 1.1.2024 sind auf Jahreseinkommen von über CHF 148’200 keine ALV-Beiträge mehr geschuldet.

Weitere Informationen zu den Beiträgen an die ALV

Berufliche Vorsorge (BVG)

  • Die Beitragspflicht beginnt ab einem Einkommen von mehr als CHF 1’837.50 im Monat oder CHF 22’050 im Jahr.
  • Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Bruttolohn, Alter und Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmers sowie nach dem Vorsorgeplan des Arbeitgebers.
  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen diese Beiträge hälftig.

Bei quitt Business richtet sich die Berechnung der Vorsorgeleistung an die Richtlinien der Nest Sammelstiftung.

Weitere Informationen zur Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung

Weitere Informationen zu unserem Pensionskassenpartner Nest Sammelstiftung

Krankentaggeldversicherung (KTG)

  • Hat der Mitarbeiter einen BVG-pflichtigen Lohn, muss zusätzlich eine KTG abgeschlossen werden.
  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen diese Beiträge hälftig.

Bei quitt Business betragen die Versicherungsprämien für die KTG 0.1% vom abgerechneten Bruttolohn. Der Versicherungspartner ist die Helsana Versicherungen AG.

Weitere Informationen zur Lohnfortzahlung bei Krankheit

Weitere Informationen zu unseren Versicherungsbedingungen

Weitere Informationen zu unserem Versicherungspartner Helsana Versicherungen AG

Unfallversicherung (UVG)

Berufsunfallversicherung (BU)

  • Alle in der Schweiz erwerbstätigen Personen sind über den Arbeitgeber obligatorisch gegen Berufsunfälle (BU) versichert. Die Höhe der Prämie ist vom Risiko der Berufstätigkeit abhängig.
  • Die Kosten für die BU trägt der Arbeitgeber.

Nichtberufsunfallversicherung (NBU)

  • Ab acht Arbeitsstunden pro Woche oder mehr für denselben Arbeitgeber ist eine Versicherung gegen Nichtberufsunfälle (NBU) ebenfalls obligatorisch.
  • Die Kosten für die NBU trägt der Arbeitnehmer.

Bei quitt Business betragen die Versicherungsprämien für die UVG 0.1% vom abgerechneten Bruttolohn. Der Versicherungspartner ist die Helsana Versicherungen AG.

Weitere Informationen zur obligatorischen Unfallversicherung

Weitere Informationen zu unseren Versicherungsbedingungen

Weitere Informationen zu unserem Versicherungspartner Helsana Versicherungen AG

Familienausgleichskasse (FAK)

  • Die Beitragshöhe ist 1.08 – 2.65% und je nach Kanton unterschiedlich.
  • Mindestansatz für Kinderzulagen: CHF 200 (für Kinder bis 16 Jahre oder bis zum Anspruch auf die Ausbildungszulage).
  • Mindestansatz für Ausbildungszulagen: CHF 250 (für Jugendliche, die eine nachobligatorische Ausbildung absolvieren; frühestens ab 15 Jahren, bis 25 Jahre).
  • Der Arbeitgeber bezahlt die Beiträge.

Verwaltungskosten

  • Für ihre Tätigkeit erheben Ausgleichskassen einen Verwaltungskostenbeitrag.
  • Die Beitragshöhe ist je nach Ausgleichskasse unterschiedlich und beträgt maximal 5% der AHV/IV/EO-Beitragssume.

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