Mitarbeiter bei der AHV anmelden: Das muss man wissen

  • Überarbeitet:
  • Merve Yildirim

Ohne Anmeldung, keine Leistung. Wie Sie Ihre Mitarbeiter bei der AHV anmelden und was Sie dabei beachten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Darum geht’s

  • Jede Firma muss für seine Mitarbeiter Sozialversicherungen (AHV, IV, EO, ALV) abrechnen.
  • Dazu muss sich jede Firma über ein Formular bei einer Ausgleichskasse (AK) anmelden. Es gibt über 50 Verbandsausgleichskassen und 26 kantonale Sozialversicherungsanstalten (SVA).
  • Bei ganz kleinen Anstellungen unter CHF 2’300 pro Jahr kann, bei beidseitiger Zustimmung, auf die Abrechnung verzichtet werden (gilt nicht für Privathaushalte).

Welche Fristen muss ich einhalten?

Die Beitragspflicht beginnt ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag und endet mit dem Ende der Erwerbstätigkeit. Wird die Erwerbstätigkeit vor dem ordentlichen Rentenalter aufgegeben (für Frauen bei 64 Jahren, für Männer bei 65 Jahren), besteht eine Beitragspflicht für Nichterwerbstätige. Personen über dem ordentlichen Rentenalter bleiben beitragspflichtig, profitieren aber von einem Freibetrag.

Der Arbeitgeber ist zuständig für die Anmeldung neuer Mitarbeiter bei der Ausgleichskasse und hat dafür jeweils 30 Tage ab Stellenantritt Zeit.

Weitere Arbeitnehmer können während des laufenden Kalenderjahres einstellt werden, auch ohne unterjährige Meldung an die SVA. Diese neuen Mitarbeiter werden mit der Endjahresdeklaration bei der Ausgleichskasse angemeldet.

Wie melde ich mich bei der AHV an?

Die meisten Firmen melden sich bei der kantonalen Ausgleichskasse an. Verbandsausgleichskassen gibt es bei speziellen etablierteren Branchen wie beispielsweise bei Banken, der Milchwirtschaft oder der Uhrenindustrie.

Hier finden Sie die entsprechenden Formulare für die AHV-Anmeldung. Zu kompliziert? Dann einfach bei quitt Business anmelden – wir erledigen das und alles Weitere für Sie.

Wie viel betragen die Abzüge für AHV, IV, EO und ALV?

Die Beiträge betragen im Jahr 2023:

  • AHV: 8.7%
  • IV: 1.4%
  • EO: 0.5%
  • ALV: 2.2%, nur beitragspflichtig bis zu einem Jahreseinkommen von CHF 148’200

Wer bezahlt die Sozialversicherungen?

Die Sozialversicherungsbeiträge (Total: 12.8%) werden hälftig vom Arbeitgeber (6.4%) und Arbeitnehmer (6.4%) gezahlt. Doch diese Aufteilung besteht nur auf dem Papier. Der Arbeitnehmer erhält immer einen Nettolohn und der Arbeitgeber überweist die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge.

  • Bruttolohn:
    Der Bruttolohn ist der Lohn, der einem Mitarbeiter im Bewerbungsgespräch zugesprochen und im Arbeitsvertrag fixiert wird. Letztlich ist es eine reine Rechengrösse, die nur auf dem Papier existiert, denn dieser Betrag wird weder ausbezahlt noch entspricht er den totalen Kosten. Auf den Bruttolohn beziehen sich alle Prozentsätze der Sozialabgaben.
  • Nettolohn:
    Der Nettolohn ist der Lohn, den der Arbeitnehmer am Ende jeden Monats auf sein Konto ausbezahlt bekommt. Es ist der Betrag, der nach dem Abzug der Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttolohn noch übrig ist.
  • Totale Kosten:
    Der Arbeitgeber bezahlt Nettolohn + Arbeitgeberbeiträge + Arbeitnehmerbeiträge.

Gibt es weitere Abzüge?

Ja. Neben den Sozialversicherungen müssen noch weitere Abgaben geleistet werden:

  • Pensionskasse (PK) (auch „berufliche Vorsorge (BVG)“ genannt)
  • Unfallversicherung (UVG)
  • Krankentaggeldversicherung (KTG)

Weitere Informationen zu den Lohnabzügen

Suche